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Verkauf und Rückkauf von Kapitalversicherungen nach der Unternehmensteuerreform 2008
Eine Betrachtung in Fallgruppen
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber die Steuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von kapitalbildenden Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (zusammen: Kapitalversicherungen) eingeführt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG n. F.). Interessant ist, dass die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nicht nur die Veräußerung sämtlicher nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum abgeschlossener Kapitalversicherungen (sog. Neuverträge) erfasst. Steuerpflichtig ist auch die Veräußerung von vor dem abgeschlossenen Kapitalversicherungen (sog. Altverträge), sofern bei diesen der Rückkauf im Zeitpunkt der Veräußerung steuerpflichtig wäre (§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG n. F.). Dieser Bezug auf den Rückkauf trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Versicherungsnehmer, der den wirtschaftlichen Wert seiner Kapitalversicherung bereits vor Laufzeitende realisieren will, grds. die Wahl zwischen Kündigung des Vertrags unter Auszahlung des Rückkaufswerts durch die Versicherungsgesellschaft (Rückkauf) und Verkauf der Kapitalversicherung, z. B. an einen gewerblichen Aufkäufer, hat. Nachfolgend werden anhand von Fallgruppen die zukünftige Besteuerung des Verkaufs und ...