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Entwurf einer Steuer-Auskunftsverordnung
Im Rahmen des Föderalismusreform-Begleitgesetzes wurde in § 89 Abs. 2 AO eine gesetzliche Regelung über verbindliche Auskünfte im Besteuerungsverfahren geschaffen. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (vgl. dazu Baum, NWB F. 2 S. 9249, 9255 ff.; ders., NWB F. 2 S. 9311; zur Gebührenpflicht vgl. Baum, NWB F. 2 S. 9293; o. V., NWB Beratung aktuell 16/2007; kritisch Schroen, NWB Beratung aktuell 51/2006).
§ 89 Abs. 2 AO sieht weiter vor, dass das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft trifft. Der Entwurf einer Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO (Steuer-Auskunftsverordnung – StAuskV) liegt jetzt vor (BR-Drucks. 725/07). Die Verordnung orientiert sich weitgehend an den §§ 205 bis 207 AO sowie den Regelungen des BStBl 2003 I S. 742