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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - III 178/2005

Gesetze: AO § 118, AO § 218, AO § 226 Abs. 1, BGB § 388, BGB § 389

Anfechtung einer Aufrechnungserklärung des Finanzamts

Leitsatz

Eine Aufrechnungserklärung des Finanzamts nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 388, 389 BGB stellt grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar. Sie ist deshalb nicht mit einem Einspruch anfechtbar.

Über die Wirksamkeit einer Aufrechnung ist durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) zu entscheiden.

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 908 Nr. 14
DAAAC-62844

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