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FG München Urteil v. - 14 K 5315/04

Gesetze: BranntwMonG § 132 Abs. 2 Nr. 4BranntwMonG § 132 Abs. 3 S. 1BranntwMonG § 144 Abs. 1BrStV § 33 Abs. 6RL 92/83/EWG Art. 27 Buchst. eRL 88/388/EWG Art. 1 AromenVO § 1

Steuerpflicht für branntweinhaltige Aromapasten

Leitsatz

Der Aromenbegriff in § 132 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG ist grundsätzlich nach § 1 i.V.m. Anlage 1 der AromenVO zu beurteilen.

Die ab geltende Neufassung des § 33 Abs. 6 BrStV ist nicht rückwirkend anwendbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAC-62836

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