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Bewirtung freier Außendienstmitarbeiter bei Schulungen
Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind prinzipiell als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie angemessen sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Der Gesetzgeber hat jedoch den Abzug bei der steuerlichen Gewinnermittlung auf 70 % der nachgewiesenen Kosten begrenzt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
I. Sachverhalt und Aufgabe
Die X-GmbH & Co. KG betreibt eine Metallwarenfabrik. Sie stellt Töpfe, Pfannen und sonstige Kochgeräte her, die von freien Außendienstmitarbeitern, d. h. von Fachberatern oder Handelsvertretern, vor Warenhäusern oder in den Fachabteilungen der Warenhäuser bei Kochvorführungen präsentiert werden. Zweck dieser Vorführungen ist es, gleichzeitig oder direkt daran anschließend Kaufverträge über die angebotenen Hochpreisprodukte zu vermitteln, indem die Außendienstmitarbeiter die jeweiligen Kaufinteressenten einzeln beraten und über die optimale Anwendung der Kochgeräte informieren. Die freien Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer der KG; sie erhalten für die erfolgreiche Vermittlung der Kaufverträge von ihr eine Provision.
In permanenten, mehrfach jährlich stattfindenden Schulungen informiert die KG ihre freien Außendienstmitarbeiter über Produktneuheiten und Verkaufsar...