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Die Körperschaftsteuerpflicht wirtschaftlicher Einrichtungen von Vereinen und Stiftungen in der Türkei
Die Besteuerung von Vereinen, Stiftungen und deren wirtschaftlichen Betrieben nach türkischem Steuerrecht ist komplex und verwirrend. Da weder nach altem noch nach neuem Körperschaftsteuergesetz eine klare Gesetzesgrundlage vorliegt und auch die Rechtsprechung zum Teil widersprüchlich ist, wird hier versucht, auf das Problem einzugehen und eventuelle Vorgehensweisen aufzuzeigen.
I. Einführung und Erläuterung des Problems
Vereine können von natürlichen und juristischen Personen gebildet werden. Als Stiftung wird eine juristische Person bezeichnet, deren Vermögensmasse einem bestimmten und dauerhaften Zweck dient. Solange Vereine und Stiftungen ihre Eigenschaft als Personenvereinigung und Vermögensmasse behalten, unterliegen sie in der Türkei nicht der Körperschaftsteuer, weil sie im Sinne des Steuerrechts über kein Einkommen verfügen. Erzielen Vereine und Stiftungen jedoch über bestimmte wirtschaftliche Betriebe Einkünfte, werden sie körperschaftsteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn diese Einkünfte dem Zweck der Gründung dienen, wie Art. 5 Abs. (ç) des türkischen Körperschaftsteuergesetzes (KStG-TR) Nr. 5520 festlegt. S. 1152
Der Hauptzweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, gleiche Wettbewerbsbedingu...