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NWB Nr. 46 vom Seite 4095 Fach 26 Seite 4755

Grundzüge des Betriebsverfassungsrechts

Ein praxisorientierter Aufriss des Betriebsverfassungsgesetzes

Heinz J. Meyerhoff

Der Arbeitgeber handelt nach unternehmerischen Vorstellungen. Die Arbeitnehmer hängen wirtschaftlich von ihm ab und sind Teil seiner betrieblichen Organisation. Das Miteinander von Unternehmer und Arbeitnehmer ist daher oft störungsanfällig – treffen doch unterschiedliche Welten aufeinander. Auch wenn der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko trägt: Seine Mitarbeiter sind kein Objekt unternehmerischer Freiheit. Sie sollen gleichberechtigte Partner sein. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt ihnen daher Rechte, die zum Teil tief in die Unternehmerfreiheit greifen. Jeder Arbeitgeber – sagen die Praktiker – hat den Betriebsrat, den er verdient. Wer als Unternehmer wirklich vertrauensvoll mit seinem Betriebsrat zusammenarbeitet, wird jedoch schnell feststellen, dass eine ernst genommene Mitarbeitervertretung auch Vorteile hat.

I. Grundsätze bei der Errichtung von Betriebsräten

1. Voraussetzung

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 1 Abs. 1 Satz 1 vor: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt”. Die Berechnung der Mindest-Arbeitnehmerzahl erfolgt nach Köpfen. Es gibt keine „Hochrechnung” wie beim Kündigungsschutzgesetz.S. 4096

Beispiel 1

Arbeitgeber A beschäftigt zwei Vol...