Fahrtenbuch: Für Ärzte gelten nach dem
(BStBl 2002 I S. 148) nur die
berufsspezifisch bedingten Erleichterungen, die auch für andere sog.
„Vielfahrer” gelten
Leitsatz
1. Ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die
nicht als Entnahme zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des
betrieblichen Kfz in einer schlüssigen Form belegen.
2. Bloße Ortsangaben im
Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder
Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich
dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln
lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind.
3. Die von einem Arzt dem einzelnen
Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht zwingt nicht
dazu, die Maßstäbe bei der Führung eines Fahrtenbuches
herabzusetzen; es gelten demgemäß die selben Grundsätze wie bei
anderen Vielfahrern.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAC-62293
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