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StuB 21/2007 S. 834

Unwirksamkeit eines Verzichts auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Verzichtet der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, liegt regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor (). Der Klageverzicht sei unwirksam; durch ihn werde nämlich von der gesetzlichen Regelung abgewichen, wonach der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung Kündigungsschutzklage erheben kann (§ 4 Satz 1 KSchG). Im Streitfall war einer Verkäuferin neben zwei weiteren Mitarbeiterinnen gekündigt worden, nachdem die Tageseinnahmen der beiden letzten Tage aus dem Tresor verschwunden waren, aber nicht restlos aufgeklärt werden konnte, wer von den Schlüsselinhabern für den Verlust ...