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Zulässiger Firmenbestandteil „GV-Partner” für GmbH & Co. KG
Die Bezeichnungen „Partnerschaft” oder „und Partner” sollen nach dem Willen des Gesetzgebers allein der Partnerschaft vorbehalten bleiben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG), weil diese ihrerseits nach § 2 Abs. 1 PartGG zur Führung eines Namens verpflichtet ist, der einen dieser Zusätze enthält. Allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden, ist die Führung des Zusatzes „und Partner” bzw. „Partnerschaft” deshalb grundsätzlich verwehrt. Nach dem (Rpfleger 2007 S. 205) erfordert die von § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG bezweckte Monopolisierung des der Partnerschaft vorbehaltenen Zusatzes „Partner” aber nicht auch einen generellen Ausschluss in jedwedem Zusammenhang mit der Firma anderer Gesellschaften, wenn d...