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Aufwendungen zur Befriedigung eines Anfechtungsgläubigers als (nachträgliche) Anschaffungskosten
Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück (Bezug: § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 EStG; § 3 Abs. 2, § 11 AnfG).
Praxishinweise: Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) sind solche Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Darunter fallen also alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Gegenstand in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen. Zahlungen, die durch eine (erfolgreiche) Gläubigeranfechtung entstanden sind, stellen deshalb Anschaffungskosten dar, weil sie dazu dienen, Eigentumsbeschränkungen zu beseitigen.