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Aktuelles zur Anrufungsauskunft
Sofern der Arbeitgeber oder der jeweils betroffene Arbeitnehmer eine Anrufungsauskunft nach Maßgabe von § 42e EStG einholt, bleibt diese Auskunft weiterhin kostenfrei. Der BFH hat allerdings in Festhaltung an seiner bisherigen Rechtsprechung mit Beschluss vom (BFH/NV 2007 S. 1658) erneut entschieden, dass das Wohnsitzfinanzamt nicht an eine Anrufungsauskunft gebunden ist.
Das FA ist damit nicht gehindert, im Lohnsteuerverfahren oder im Veranlagungsverfahren gegenüber dem Arbeitnehmer einen anderen, ungünstigeren Rechtsstandpunkt zu vertreten als im Auskunftsverfahren gegenüber dem Arbeitgeber.
Aus der Neufassung der LStR 2008 ergibt sich ausdrücklich, dass Anrufungsauskünfte weiterhin gebührenfrei sind (R 42e Abs. 1 Satz 1 LStR 2008). Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder/und der Arbeitnehmer die Anrufungsauskunft eingeholt hat.