Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KSR Nr. 11 vom Seite 10

SEStEG: Einbringungen nach dem UmwStG

BMF nimmt zur Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG n.F. Stellung

Axel Höhmann

Durch das SEStEG wurden die Einbringung durch Sacheinlage oder Anteilstausch steuerlich neu geregelt. Die bisherige Besteuerung einbringungsgeborener Anteile wurde durch eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns ersetzt, sofern die Anteile innerhalb einer Sperrfrist von sieben Jahren ab Einbringungszeitpunkt veräußert werden. Hierzu hat der Einbringende jährlich bis zum 31. 5. nachzuweisen, wem die Anteile am Jahrestag der Einbringung jeweils zuzurechnen sind. Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Nachweispflicht hat das BMF geklärt.

Zuständigkeit: Finanzamt

Der Einbringende hat den Nachweis bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erbringen; dies kann auch das Finanzamt i. S. des § 6 Abs. 7 Satz 1 AStG sein. Grund ist, dass selbiges Finanzamt (z. B. bei Veräußerung innerhalb der Sperrfrist) auch für die rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung und die Besteuerung des Veräußerungsgewinns der Anteile zuständig.

Nachweis: Form und Inhalt

Bei Sacheinlage hat der Einbringende eine schriftliche Erklärung abzugeben, wem seit Einbringung die erhaltenen Anteile als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen sind und (sofern sie ihm zuzurechnen sind) eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft übe...