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KSR Nr. 11 vom Seite 10

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Zur dritten Änderung des AEAO im Jahr 2007

Dr. Christoph Keller

Durch Schreiben vom wurde der AEAO erneut – bereits zum dritten Mal in diesem Jahr – redaktionell und inhaltlich geändert. Der nachfolgende Beitrag stellt die für die Praxis besonders bedeutsamen Änderungen im Bereich des Einspruchsverfahrens dar.

Überblick

Materielle Änderungen und Ergänzungen des AEAO wurden namentlich in den Hinweisen zu § 46 (Abtretung, Verpfändung, Pfändung), zu § 89 (Beratung, Auskunft), zu § 90 (Mitwirkungspflichten der Beteiligten), zu § 175 (Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden), § 226 (Aufrechnung) sowie schließlich zu den Regelungen betreffend die Verzinsung in §§ 233a, 236 f. AO vorgenommen. Von besonderem praktischem Interesse sind allerdings die Änderungen, die im Bereich des Einspruchsverfahrens vorgenommen wurden.

Aussetzung der Vollziehung

Gem. § 361 Abs. 2 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Für Grundlagenbescheide enthält § 361 Abs. 3 Satz 1 AO eine Spezialregelung: Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen. AEAO Nr. 8 zu § 361 AO wurde um den Satz ergänzt, dass die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids bis zur Beendigu...