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KSR Nr. 11 vom Seite 7

Umsatzsteuerbegünstigung für Krankenfahrten mit dem Taxi

Keine einheitliche Beförderungsleistung von Hin- und Rückfahrt

Oliver Hagen

Allein der Umstand, dass die Hin- und Rückfahrt mit dem Taxi auf einer einzigen Vertragsgrundlage beruhen, steht der Aufteilung in zwei getrennte Beförderungsleistungen nicht entgegen. Der BFH verneint das Vorliegen einer Gesamtbeförderungstrecke, wenn das Taxi nach der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet, sondern diesen zu einem späteren Zeitpunkt abholt und zum Ausgangspunkt zurück befördert.

50 km-Begrenzung

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG sind Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen steuerbegünstigt, wenn sie innerhalb einer Gemeinde stattfinden oder die jeweilige Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Beförderung von Patienten von der Wohnung zum Behandlungsort und wieder zurück als eine Gesamtbeförderungsstrecke zu behandeln ist, wenn das Taxi nicht vor Ort wartet, sondern die Abholung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und die Fahrten auf einer einzigen Vertragsgrundlage beruhten. Das zuständige Finanzamt erkannte in der Hin- und Rückfahrt eine einheitliche Beförderungsleistung mit der Folge, dass die 50 km überschritten wurden und eine Steuerbegünstigung ausschied. Das Taxiunternehmen vertrat hingegen die Auffassung, dass die...