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KSR Nr. 11 vom Seite 2

Ansparabschreibung bei wesentlicher Betriebserweiterung

Notwendigkeit einer verbindlichen Bestellung

Dr. Alexander Kratzsch

Eine Ansparrücklage setzt grundsätzlich nicht voraus, dass eine Investitionsabsicht glaubhaft gemacht wird. Anders soll dies nach Auffassung des BFH sein, wenn eine wesentliche Betriebserweiterung vorliegt.

§ 7g EStG und Investitionsabsicht

Die Vorschrift des § 7g EStG erfordert nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht die Glaubhaftmachtung oder gar den Nachweis einer Investitionsabsicht. Vielmehr muss der Steuerpflichtige innerhalb der Buchführung (§ 7g Abs. 3 EStG) bzw. als – ggf. auch handschriftliche – Anlage zur Einnahmen-Überschussrechnung die Absicht zur Bildung einer Rücklage bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraumes konkretisieren.

Rechtsprechung bei Betriebsgründung und wesentlicher Betriebserweiterung

Bei einer Neugründung ist in Wirtschaftsjahren vor Betriebseröffnung allerdings erforderlich, dass das Wirtschaftsgut, für das die Rücklage gebildet werden soll, verbindlich bestellt (Anschaffungsfälle) oder mit der Herstellung begonnen wurde (Herstellungsfälle). Es war umstritten, inwiefern diese Rechtsprechung auch in Fällen einer Betriebserweiterung anzuwenden ist. Der BFH entschied in früheren Entscheidungen, dass bei wesentlichen Betriebserweiterungen ebenfalls – wie bei der Neugründung – eine ...