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Mitunternehmerschaft des Betriebsinhabers
(Mit)Unternehmereigenschaft auch bei stiller Innengesellschaft
Eine zivilrechtliche Gesellschafterstellung spricht nicht zwingend dafür, dass steuerrechtlich eine Mitunternehmerstellung anzunehmen ist. Für die steuerrechtliche Beurteilung einer Mitunternehmerschaft ist es zwingend erforderlich, dass sowohl Mitunternehmerinitiative als auch Mitunternehmerrisiko gegeben sind. Nach Auffassung des BFH () ist dabei allerdings zu beachten, dass die Ausprägung der beiden Merkmale nicht gleich stark sein muss. Ein schwach ausgeprägtes Merkmal kann durch das stark ausgeprägte andere Merkmal durchaus kompensiert werden.
Mitunternehmerschaft trotz mangelnden unternehmerischen Risikos?
Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs nahm eine Genossenschaft, bei der er als weisungsgebundener leitender Angestellter beschäftigt war, als „stille Gesellschafterin” auf. Nach der Vereinbarung stand ihm für seine Tätigkeit im Betrieb lediglich ein fixer Betrag als Vorabgewinnanteil zu. Darüber hinaus war er weder am Ergebnis des Unternehmens noch an dessen stillen Reserven beteiligt. Seine Ver- S. 2tretungs- und Entscheidungsrechte standen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Genossenschaft, die auch...