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Umsatzsteuerbefreiung selbständiger Lehrer
Nur unmittelbare Unterrichtsleistungen sind steuerfrei
Mit Datum v. hat der BFH zwei Entscheidungen ( und ) veröffentlicht, die sich nur auf den ersten Blick ergänzen. Beiden Entscheidungen liegen unterschiedliche Fassungen des § 4 Nr. 21 UStG zugrunde. Während im Verfahren V R 4/05 die Norm in der Fassung des Umsatzsteuergesetzes von 1993 Grundlage der Prüfung war, stand die Rechtslage nach dem Umsatzsteuergesetz 1999 im Zentrum des Verfahrens V R 10/05. Eine einheitliche Betrachtung der beiden Entscheidungen ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres möglich.
Verwirrung um Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung des BFH
§ 4 Nr. 21 UStG 1993 sah keine gesonderte Regelung für selbständige Lehrer vor. Aus diesem Grund war eine grundlegende Fragestellung des Verfahrens, ob unter das Tatbestandsmerkmal „Einrichtung” des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 auch eine natürliche Person zu subsumieren ist. Überraschenderweise hat der BFH dies bejaht, obwohl er ausdrücklich feststellt, dass er seine bisherige Rechtsprechung nicht von der Rechtsprechung des EuGH überholt sieht.
Bisherige Rechtsprechung
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH waren nach § 4 Nr. 21 UStG 1993 nur die Leistungen von Trägern privater Schulen oder anderer allgemeinbildender Einrichtungen oder berufsbildender Einrichtungen, sofern eine entsprec...