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Mittelpunkt der Lebensinteressen
Die Aufrechterhaltung der Beziehung zum leiblichen Kind durch gemeinsame Nutzung einer Wohnung an einem vom Arbeitsort weiter entfernt liegenden Ort reicht nicht für eine dortige Begründung des Mittelpunkts der Lebensinteressen, wenn sich aus weiteren Umständen ein Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort des Arbeitsplatzes ergibt (hier insbesondere: mehrjährige Berufstätigkeit an diesem Arbeitsort, größere Wohnung, längere nichteheliche Beziehung).