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Erwerb eines vor mehr als zwei Jahren fertig gestellten Musterhauses
Auch ein im Rahmen einer Fertighausausstellung errichtetes, unterkellertes Musterhaus gilt eigenheimzulagenrechtlich zu dem Zeitpunkt als „fertiggestellt”, in dem es nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist. Eine Wohnung ist regelmäßig bezugsfertig, wenn Türen und Fenster eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, Heizung sowie die sanitären Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht. Wird das Musterhaus nach einer eigengewerblichen Nutzung durch den Hersteller als Musterhauswohnung nicht im Jahr der Fertigstellung oder dem Folgejahr, sondern erst in einem späteren Jahr verkauft, liegt aus Sicht des Erwerbers kein Neubau i. S. von § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG, sondern ein nur niedriger geförderter „Altbau” i. S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EigzulG vor. ...