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Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen der Hofübergabe
Wird im Rahmen der Hofübergabe neben landwirtschaftlichem Betriebsvermögen auch ein im Privatvermögen befindliches Einfamilienhaus übertragen und übernimmt der Vermögensempfänger gemäß Übergabevertrag als Gegenleistung für die Übertragung des Hauses die privaten Verbindlichkeiten des Übergebers für die Finanzierung des Hauses, ist die von den Vertragsparteien ausdrücklich beibehaltene Zuordnungsentscheidung der übernommen Verbindlichkeiten zum Privatvermögen der Ermittlung der Anschaffungskosten für Zwecke der Eigenheimzulage gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG i. V. mit § 8 Satz 1 EigZulG zugrunde zu legen. Es macht eigenheimzulagenrechtlich keinen Unterschied, ob der Vermögensempfänger den zur Ablösung der Verpflichtung erforderlichen Betrag an den Übergeber zahlt oder ob er die Verpflichtung vom Übergeber übernimmt.