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Vorlage von Erbschaftsteuerakten
Führt das Finanzamt eine Erbschaftsteuerakte für den gesamten Erbfall des Erblassers, ist diese gem. § 71 Abs. 2 FGO an das Gericht zu übermitteln. Verweigert das Finanzamt eine vollständige Vorlage dieser Erbschaftsteuerakte unter Berufung auf das Steuergeheimnis gem. § 86 Abs. 1 FGO, kann jeder Beteiligte bei dem Gericht der Hauptsache den Antrag stellen, dass der BFH festzustellen hat, ob die Verweigerung der Aktenvorlage rechtmäßig ist.