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Vereinsrecht | Genaue Bestimmung des Gegenstands der Beschlussfassung
Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig. Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig ( NWB WAAAC-59745).