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Änderung der Bemessungsgrundlage bei Entgeltrückzahlung
Maßgebend für die Höhe des umsatzsteuerlichen Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers „letztendlich” nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Für die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert hat, sind nicht zivilrechtliche, sondern umsatzsteuerrechtliche Kriterien maßgebend.