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Verlustabzug bei den Einkünften aus §§ 22, 23 EStG
Mit Urteil v. - IX R 23/06 hatte der BFH entschieden, dass die vom BVerfG zu § 22 Nr. 3 EStG entwickelten Grundsätze (Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug) für die Jahre vor 1999 auch für Optionsgeschäfte i. S. des § 22 Nr.3 EStG anzuwenden sind. Das Urteil wurde im BStBl veröffentlicht (BStBl 2007 II S. 606) und ist daher in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume vor 1999 gilt: Negative Einkünfte aus Optionsgeschäften i. S. des § 22 Nr.3 EStG können mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten in demselben Veranlagungszeitraum ausgeglichen werden, und/oder im Rahmen des Verlustvor-/rücktrags mit anderen Einkünften verrechnet werden. Die Bearbeitung von bisher ruhenden Einspruchsverfahren kann wieder aufgenommen werden. Für Veranlagungszeiträume nach 1999 gil...