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FG Niedersachsen 20.06.2007 12 K 342/04 , NWB direkt 44/2007 S. 5

Beendigung der Vermietungsabsicht bei Abbruch eines Gebäudes

Aufwendungen für ein leerstehendes Grundstück sind nur als Werbungskosten abziehbar, wenn im Veranlagungszeitraum die Absicht der Einkünfteerzielung bestand. Steht ein Grundstück wegen einer beabsichtigten Veräußerung leer, besteht keine Überschusserzielungsabsicht i. S. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ist bei Grundstückserwerb absehbar, dass die Gebäude nicht vermietbar sind und aus Gründen der wirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke nur beseitigt werden können, spricht das gegen die Vermietungsabsicht. Wird ein Antrag auf Abbruch eines Gebäudes gestellt, bringt der Steuerpflichtige eindeutig zum Ausdruck, dass er das Grundstück mit der vorhandenen Bebauung nicht mehr vermieten will.