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FG München 01.08.2007 4 K 1782/05, NWB direkt 44/2007 S. 3

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung

§ 1 StraBEG setzt eine bis einschließlich vollendete Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit voraus. Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG ist keine Steuerordnungswidrigkeit. Durch eine absichtlich verspätete Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach dem kann keine niedrigere Besteuerung nach § 1 Abs. 5 StraBEG erreicht werden, wenn das Fianzamt durch Anzeige des Nachlassgerichts bereits Kenntnis von dem Erwerb hat. Das gleiche gilt, wenn ein Steuerpflichtiger möglicherweise auch im Zusammenwirken mit seinem steuerlichen Berater vorsätzlich eine offensichtlich unzutreffende Erbschaftsteuererklärung einreicht und hierdurch versucht, die steuerliche Wirkung der strafbefreienden Erklärung zu Unrecht zu seinen Gunsten auszunutzen.