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Verletzung des Steuergeheimnisses
Hinsichtlich der Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Auch die bloße Mitteilung, dass eine Person in dem finanzgerichtlichen Verfahren einer anderen Person tätig geworden ist, fällt in den Schutzbereich des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO. Das Finanzamt ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zur Offenbarung des Verdachts, dass eine Person unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet, an die Straf- und Bußgeldstelle durch § 5 Abs. 2 StBerG befugt. Macht ein Ehegatte hinsichtlich der Hilfeleistungen des anderen Ehegatten Proszesskosten nach der Gebührenordnung für Steuerberater geltend, bestehen konkrete Verdachtsmomente dafür, dass eine entgeltliche und somit unbefugte Hilfe in Steuersachen für einen Angehörigen vorliegt.