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EHUG: Läuft die Offenlegungspflicht für JA bis 2005 ins Leere?
Seit dem sind durch die Änderungen im Zuge des EHUG die Jahresabschlüsse (JA) für das Geschäftsjahr 2006 im elektronischen Unternehmensregister gem. § 325 HGB n. F. offenzulegen. Für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2005 sollte die alte Rechtslage weiter gelten (Art. 61 Abs. 5 Satz 2 EGHGB): Wer seinen JA 2005 und früher nicht offenlegt, kann von dem Registergericht durch Ordnungsgeld dazu gezwungen werden (vgl. § 335a HGB). S. 323
Mit dem EHUG ist jedoch § 140a FGG, eine für die Festsetzung des Ordnungsgeldes wichtige Verfahrensvorschrift, zum aufgehoben worden. In seinem Urteil v. - 13 KH T 2/07 hob das LG Bayreuth erst kürzlich ein Ordnungsgeld wieder auf.
Läuft die Publizitätspflicht nach § 325 HGB für Altfälle damit ins Leere? In BBK 18/2007 stellt Ihnen Werner das Urteil des LG Bayreuth und seine Folgen vo...