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Bilanzänderung gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nach der Korrektur von Entnahmen und Einlagen
Anmerkungen zum
Der Stpfl. ist an die erstmalige Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten bei Aufstellung der Steuerbilanz grundsätzlich gebunden. Dies ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ausnahmsweise dann und insoweit nicht der Fall, als eine fehlerhafte Bilanz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt wird. Wurde es z. B. versäumt, Entnahmen nicht zu verbuchen und führt die Korrektur zu einer Gewinnerhöhung, wird dadurch im Ergebnis der Bestand des Betriebsvermögens nicht berührt; eine Erhöhung des Betriebsvermögens tritt infolge der auf dem Kapitalkonto zusätzlich zu erfassenden Entnahme nicht ein. Deswegen hat das BMF in seinem Schreiben vom die Auffassung vertreten, dass in einem derartigen Fall eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht zulässig sei. In der Literatur und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist diese Frage umstritten, somit kommt dem nunmehr vorliegenden grundsätzliche Bedeutung zu.
Es ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weswegen z. B. die Entnahme von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens anders zu beurteilen sein soll als die von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die vorliegende Entscheidung ist deswegen zu ...