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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl I S. 794 = StuB 2005 S. 646), die zuletzt durch (BStBl I S. 535 = StuB 2007 S. 634) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:S. 790
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1. | Anwendung des § 9
Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG
i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007
(Entfernungspauschale) | |
2. | a) | Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
(§ 10 Abs. 3 EStG) – für
Veranlagungszeiträume vor 2005; |
2. | b) | Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
(§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) – für
Veranlagungszeiträume ab 2005; |
3. | Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen
als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG; | |
4. | Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten i. S. des
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
für Veranlagungszeiträume ab 2005; | |
5. | Besteuerung der Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für
Veranlagungszeiträume ab 2000; | |
6. | Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i.
S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
für Veranl... |