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BFH 23.08.2007 V R 4/05, StuB 20/2007 S. 787

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen

(1) Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen kann auch eine natürliche Person in Anspruch nehmen. (2) Voraussetzung ist, dass ihr von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt worden ist, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. (3) Es reicht nicht aus, dass eine derartige Bescheinigung der Bildungseinrichtung erteilt worden ist, an der die Person unterrichtet (Bezug: § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise: Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG begünstigt nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder ber...