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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen
Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind nur dann nach § 4 Nr. 21 Buchst. b, bb UStG 1999 steuerfrei, wenn sie von einem selbständigen Lehrer persönlich – und nicht durch von diesem beauftragte selbständige Dozenten – erbracht werden (Bezug: § 3 Abs. 11, § 4 Nr. 21 Buchst. b, bb UStG 1999; Art. 13 Teil Abs. 1 Buchst. i und j Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Die Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen erfordert, dass die Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen dienen. Das Erfordernis der „ Unmittelbarkeit” bezieht sich dabei auf die S. 787Leistung. Die Leistung „Unterricht” muss also von dem Unternehmer (Lehrer) „persönlich” gegenübe...