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BFH 01.02.2007 II R 52/05, StuB 20/2007 S. 789

Maßgeblichkeit der Wertfortschreibungsgrenzen bei Hinzuerwerb des Grund und Bodens zum Gebäude

(1) Wurde in der DDR nach Überführung des zu einem bebauten Grundstück gehörenden Grund und Bodens in „Eigentum des Volkes” das Gebäude veräußert und sodann dem Erwerber durch Zurechnungsfortschreibung der bisher für das Grundstück samt Gebäude festgestellte Einheitswert zugerechnet, setzte sich die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nicht im Grund und Boden, sondern im Gebäude fort. (2) Erwirbt der Gebäudeeigentümer nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags den Grund und Boden hinzu, bestimmen sich die Wertfortschreibungsgrenzen nach dem mit der Zurechnungsfortschreibung fortgeführten, inzwischen noch nicht geänderten Einheitswert (Bezug: § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 129 BewG).

Praxishinweise: Durch den Erwerb des Gebäudes ist eine wirtschaftliche Einheit (...