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Fehlende Zuständigkeitsvoraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgelds bei Verstoß gegen Offenlegungspflicht
Seit dem sind durch die Änderungen des EHUG (vgl. Sultana/Willeke, StuB 2007 S. 45) die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 im elektronischen Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 HGB n. F.). Für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2005 sollte die alte Rechtslage weitergelten. Dies ist ausdrücklich jedoch nur für die materiell-rechtlichen Vorschriften (§§ 335 HGB ff.) bestimmt. Für die Zuständigkeitsvorschriften hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich nicht festgelegt. Das LG Bayreuth hob deshalb einen Beschluss des Registergerichts auf, welches ein Ordnungsgeld für die Verletzung von Publizitätsvorschriften gegen eine Baufirma verhängt hatte, welche den Jahresabschluss für das Jahr 2005 nicht vorgelegt und auch nach Aufforderung nicht binnen sechs Wochen nachgereicht hatte (LG Bayreut...