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FG Niedersachsen 07.03.2007 3 K 386/04, NWB direkt 43/2007 S. 7

Weiterhin zulässige Besteuerung geldwerter Vorteile

Endpreis i. S. von § 8 Abs. 3 EStG ist der Angebotspreis. Ausgehandelte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen. Bei fabrikneuen Autos ist i.d.R. auf den Listenpreis abzustellen. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern eine zulässige Typisierung, die dem Zweck der einfachen Handhabung dient.