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FG Hamburg 18.06.2007 2 K 190/06, NWB direkt 43/2007 S. 3

Voraussetzungen eines Ergänzungsbescheids gem. § 179 Abs. 3 AO

Der Kläger bestimmt durch eine Verpflichtungsklage selbst den Umfang seiner Klage. Beantragt er den Erlass eines Ergänzungsbescheids gem. § 179 Abs. 3 AO, obliegt es nicht dem Gericht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Änderungsnorm bezüglich des Feststellungsbescheids vorliegen. Das Ergänzungsverfahren ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren, denn der Ergänzungsbescheid ist seiner Art nach ein Feststellungsbescheid und kann wie dieser selbständig angefochten werden. Ob eine notwendige Feststellung in einem Feststellungsbescheid enthalten ist, ist durch Auslegung des Feststellungsbescheids zu ermitteln. Bei der Feststellung, ob Sonderwerbungskosten vorliegen, handelt es sich um eine notwendige Feststellung. Wenn Sonderwerbungskosten in Höhe von 0 € erklärt und festgesetzt werden, trifft das Fina...