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LSG Niedersachsen-Bremen 29.11.2006 L 9 K 77/05, NWB 43/2007 S. 336

Sozialrecht | Unfall während einer Klassenfahrt

Schüler sind während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenhang mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen kraft Gesetzes versichert. Hierzu gehört auch eine unter schulischer Aufsicht durchgeführte Klassenfahrt. Im Streitfall zog sich ein 18-jähriger Berufsschüler bei einem Kopfsprung ins flache Wasser während einer Segelfahrt im Rahmen der schulischen Veranstaltung eine Querschnittslähmung zu. Das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil v. - L 9 K 77/05, NZS 2007 S. 500) sprach den begehrten Versicherungsschutz zu. Der zur Querschnittslähmung führende Kopfsprung sei nicht deshalb dem unversicherten Bereich zuzurechnen, weil das Springen von Bord allgemein verboten war. Auch un...