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Bilanzierung | Rechnungsabgrenzungsposten für Überdotierung einer Unterstützungskasse
Ist ein wegen Überdotierung einer Unterstützungskasse gemäß § 4d Abs. 2 Satz 3 EStG gebildeter aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nach Ablauf des dritten Jahres ganz oder teilweise noch nicht gewinnmindernd aufgelöst worden, wird die Nichtabzugsfähigkeit des verbliebenen Betrags endgültig. Das hat zur Folge, dass der verbleibende Rechnungsabgrenzungsposten in der Schlussbilanz des dritten Jahres aufzulösen ist und dem Einkommen stattdessen in gleicher Höhe nicht abzugsfähige Betriebsausgaben hinzuzurechnen sind. Die Auflösung des im Dreijahreszeitraum nicht für die Verrechnung mit neu abzugsfähigen Beträgen verwendeten Rechnungsabgrenzungspostens vollzieht sich mithin erfolgsneutral, hat also keinen Einfluss auf die Höhe des im dritten Jahr vom Trägerunternehmen zu versteuernden Einkommens (