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Zeitpunkt der Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG
Der für die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG erforderliche, den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr liegt immer dann vor, wenn der Beschluss zivilrechtlich wirksam ist. Eine Gewinnausschüttung beruht auch dann auf einem solchen Beschluss, wenn die im Rahmen eines „Leg-ein-hol-zurück”-Verfahrens zur Realisierung eines Körperschaftsteuerguthabens gebildete Kapitalrücklage in dem dem Gewinnausschüttungsbeschluss zugrunde liegenden Jahresabschluss nicht zuvor förmlich zu Gunsten des Bilanzgewinns aufgelöst wurde.