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„Verschalten” als außergewöhnliche Belastung
Ein Bedienungsfehler („Verschalten”), der dazu führt, dass der Motor eines gemieteten Lkw kurzzeitig mit überhöhter Drehzahl läuft und dadurch vollständig zerstört wird, ist als allenfalls leichte Fahrlässigkeit anzusehen. Leistet der Verursacher des Motorschadens Schadensersatz an den Vermieter, da durch Bedienungsfehler verursachte Schäden nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung gedeckt sind, stellt dies eine außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 Abs. 1 EStG dar.