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Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung
Ein „Erscheinen” i. S. des § 7 Satz 1 Nr. 1a StraBEG liegt auch dann vor, wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen hin erkennbar macht, dass der Prüfer mit der Außenprüfung beginnt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer die im Rahmen der Betriebsprüfung angeforderten Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten des Finanzamts vom Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter persönlich in Empfang nimmt. Ein Erscheinen lokal in den Wohn- und Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. § 7 Satz 1 Nr. 1 StraBEG und § 10 Abs. 3 StraBEG sind verfassungsrechtlich unbedenklich.