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FG Niedersachsen 13.02.2007 15 K 123/03, NWB direkt 42/2007 S. 3

Anpassung des Folgebescheids nicht im behördlichen Ermessen

Bindungswirkung besteht auch, wenn ein zunächst nicht ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird und das Finanzamt aus dem Änderungsbescheid die gebotenen Konsequenzen ziehen will. Ist der Finanzbehörde bei der Auswertung eines Grundlagenbescheids ein Anpassungsfehler unterlaufen, ist kein „Verbrauch” der Änderungsmöglichkeit gegeben. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beinhaltet eine umfassende Anpassungspflicht, die nur durch die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids begrenzt wird.