Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anpassung des Folgebescheids nicht im behördlichen Ermessen
Bindungswirkung besteht auch, wenn ein zunächst nicht ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird und das Finanzamt aus dem Änderungsbescheid die gebotenen Konsequenzen ziehen will. Ist der Finanzbehörde bei der Auswertung eines Grundlagenbescheids ein Anpassungsfehler unterlaufen, ist kein „Verbrauch” der Änderungsmöglichkeit gegeben. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beinhaltet eine umfassende Anpassungspflicht, die nur durch die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids begrenzt wird.