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BFH 05.06.2007 I R 22/06, StuB 19/2007 S. 751

Vorliegen einer „ständigen Wohnstätte”

Eine Wohnung ist „ständige Wohnstätte” i. S. des DBA-Schweiz 1971, wenn sie nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Stpfl. einbezogene Anlaufstelle darstellt (Bezug: Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971). S. 752

Praxishinweise: Eine „ständige Wohnstätte” ist die Voraussetzung für ein Besteuerungsrecht. Ob eine solche vorliegt, ist entsprechend der Art und Intensität der Nutzung von Räumen, die zum Wohnen geeignet sind, zu beurteilen. Dabei schreibt der BFH ausdrücklich kein zeitliches Minimum für die Nutzung der Räume vor. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Nutzung der Räume in das übliche Leben des Stpfl. eingebunden ist, wobei die Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Nutzung die maßgeblichen Kriterien sind.

– erl –