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BFH 05.06.2007 I R 106/05, StuB 19/2007 S. 746

Ausschluss von Verlustvorträgen wegen Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens

(1) Überwiegend neues Betriebsvermögen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der , BStBl II S. 829, und vom – I R 29/00, BStBl 2002 II S. 392 = Kurzinfo StuB 2001 S. 1128; Abweichung vom BStBl I S. 629 = StuB 2002 S. 656, i. V. mit BStBl I S. 455 = StuB 1999 S. 498, Tz. 09). (2) Innenfinanzierte Anschaffungen führen jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG, wenn es sich um einen Fall des Branchenwechsels handelt (Bezug: § 8 Abs. 4 KStG 1999; § 8 Abs. 4 KStG 1996 a. F.; § 10d EStG 1999; § 10a GewStG 1999).

Praxishinweise: Die ...