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BFH 12.04.2007 IV B 69/05, NWB direkt 41/2007 S. 7

Klagebefugnis von Personengesellschaft in Liquidation

Die Schuldnerschaft der Gesellschaft – und damit deren gewerbesteuerrechtliche Rechtsfähigkeit – erlischt grundsätzlich nicht durch die zivilrechtliche Vollbeendigung der Gesellschaft. Auch nach Auskehrung des Aktivvermögens ist ein Gewerbesteuermessbescheid zwar den Gesellschaftern bekannt zu geben, jedoch an die Gesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer zu richten. Demgemäß steht auch die Klagebefugnis gegen den Gewerbesteuermessbescheid weiter der Personengesellschaft zu. Für die Dauer des Rechtsstreits über den Gewerbesteuermessbescheid gilt sie weiter als steuerrechtlich existent. Eine noch nicht vollbeendete Personengesellschaft ist auch noch i. S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO befugt, als Prozessstandschafterin Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide zu erheben. Das gilt auch dann, wenn die Vollbeend...