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Tätigkeit eines Bildberichterstatters
Eine freiberufliche Tätigkeit eines Journalisten bzw. Bildberichterstatters i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Wirklichkeit selbst unmittelbar geistig aufnimmt und als Nachricht weitergibt. Nicht ausreichend ist demgegenüber ein fotografisches Arrangement von Objekten, die dem Fotografen von dritter Seite als abzubildende Wirklichkeit vorgegeben wurde.