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BAG 31.07.2007 3 AZR 810/05, NWB 41/2007 S. 321

Betriebliche Altersvorsorge | Anpassung der Betriebsrente nach einer Fusion

Die Verschmelzung von Gesellschaften verändert weder den Beurteilungszeitpunkt (Anpassungsstichtag) noch die Kriterien für die Anpassung laufender Betriebsrenten. Der Arbeitgeber darf eine Anpassung der Betriebsrente an die Kaufkraftentwicklung bei schlechter wirtschaftlicher Lage ablehnen. Denn nach § 16 BetrAVG ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der bereits laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und nach „billigem Ermessen” darüber zu entscheiden. Führt die Fusion zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anpassungsschuldners, wirkt sich dies nicht vorzeitig zugunsten der Betriebsrentner aus, da sich am Turnus der Anpassung nichts ändert (). Das gilt auch, wenn durch eine Verschmel...