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Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe
Ausnahme vom Grundgesetz der Schuldenberichtigung liegt nicht vor
Werden die betrieblichen Schulden nach einer Betriebsaufgabe nicht getilgt, können die Schuldzinsen nur dann weiterhin als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn eine Ausnahme von der Verpflichtung zur vorrangigen Tilgung der betrieblichen Schulden besteht. Eine solche Ausnahme besteht jedoch nach einer neuen Entscheidung des BFH dann nicht, wenn die Tilgung des Kredits unterbleibt, weil die Tilgungsmittel nur durch eine Veräußerung des bisher gemischt genutzten Einfamilienhauses (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und Nutzung von Büroräumen zu betrieblichen Zwecken) beschafft werden können und nach Aufgabe der Betriebs eine Veräußerung des Einfamilienhauses aus privaten Gründen unterbleibt. Nur eine aus betrieblichen Gründen unterbliebene Veräußerung des Hauses kann zur Begründung von nachträglichen Betriebsausgaben führen.
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Betriebliches Büro im Einfamilienhaus
In dem entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige zunächst ein selbständiger Handelsvertreter. In seinem Einfamilienhaus hatte er ein betrieblich genutztes Büro und eine betrieblich genutzte Garage. Gleichzeitig bestand ein betriebliches Darlehen, dass er für den Erwerb eines weiteren Vertretungsgebiets und d...