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Aufstockung einer GmbH-Beteiligung
Halbeinkünfteverfahren erstmals für offene Ausschüttungen, die 2002 zugeflossen sind
Zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbH-Beteiligung in 2001 geleistete Schuldzinsen sind voll als Werbungskosten bei Ermittlung der Kapitaleinkünfte abziehbar. Das gilt selbst dann, wenn die GmbH in 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt nach einer Entscheidung des BFH insoweit nicht. Der Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und die damit verbundenen Folgen werden noch immer kontrovers diskutiert und sind auch durch die BFH-Rechtsprechung bislang nicht endgültig geklärt. Offen war u. a., ob das Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG erstmals für offene Ausschüttungen Geltung hat, die dem Gesellschafter im Jahr 2002 zugeflossen sind, also auch nur Ausgaben ab 2002 erfasst werden, oder ob auch für Ausgaben, die schon 2001 geleistet worden sind, ein die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG eröffnender wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. von § 52 Abs. 8a EStG bestehen kann.
Streitfall
Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2001 Finanzierungskosten i. H. von 39 015 DM für zwei im Mai 2001 aufgenommene Darlehen über insgesamt 500 000 DM als Werbungskosten geltend. Die Darlehen dienten der Finanzierung des zusätzlichen Ant...